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SG Oldenburg, 03.11.2006 - S 47 AS 696/06 ER |
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SG Oldenburg, Entscheidung vom 03. November 2006 - S 47 AS 696/06 ER (https://dejure.org/2006,48699)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 03.11.2006 - S 47 AS 696/06 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 13 AS 31/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus SG Oldenburg, 03.11.2006 - S 47 AS 696/06
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen - BVerf-GE 87, S. 234 = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 3) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Ve-rantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 AS 248/05
Auszug aus SG Oldenburg, 03.11.2006 - S 47 AS 696/06
Der leistungsfähige Partner kann ohne rechtlichen Hinderungsgrund jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern (vgl. Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005, AZ: L 8 AS 248/05 ER m. w. N.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2012 - L 13 AS 138/09 Die Klägerin, die von 2003 bis Januar 2007 mit Herrn L. K., der später aufgrund von Eheschließung den Namen J. annahm (im Folgenden: der Zeuge J.), in einer Wohnung lebte, stand bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten seit 2005 im Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Nachdem ihr Leistungsfortzahlungsantrag vom 27. Februar 2006 trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben zunächst nicht beschieden worden war und die Klägerin insoweit um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte, wurde am 4. September 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg im Rahmen eines Eilverfahrens - S 47 AS 696/06 ER - ein Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt, in welchem der Mitbewohner der Klägerin als Zeuge vernommen wurde.